Buergerinitiative Barnimer Heide

Stellungnahme der Bürgerinitiative zur Öffentlichen Auslegung des Entwurfes zum Bebauungsplan „Windpark Grüntal Nord“, Gemeinde Sydower Fließ

(Die folgende Stellungnahme wurde der Amtsverwaltung des Amtes Biesenthal, Bauordnung/Leitplanung, Plottkeallee 5, 16359 Biesenthal übergeben.)

Gliederung:

 

Wir, die Bürgerinitiative: Keine Windkrafträder im Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“,
nehmen zur Öffentliche Auslegung des Entwurfes zum Bebauungsplan „Windpark Grüntal Nord“, Gemeinde Sydower Fließ Stellung:

Das Planungsgebiet „Windpark Grüntal Nord“ ist Teil des Windeignungsgebietes „Grüntal“ und liegt im
Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“ (vgl. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“) und im Naturpark Barnim (vgl. Erklärung zum Naturpark „Barnim“).
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNaSchG) räumt einem Naturpark in § 27 und einem Landschaftsschutzgebiet in § 26 einen besonderen Schutz ein.
Danach sind „Landschaftsschutzgebiete (…) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.“

Dabei sind in „einem Landschaftsschutzgebiet (…) unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten (sind), die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG).

Die Bedeutung dieser Gebiete, also auch des Landschaftsschutzgebietes „Barnimer Heide“ ist damit übergeordnet durch Bundesgesetzgebung festgelegt.

Konkretisiert wird dies in der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“.
Schutzzwecke sind danach die Erhaltung oder Wiederherstellung des Naturhaushaltes und seiner Leistungsfähigkeit, die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes, die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Großraums Berlin, sowie im unmittelbaren Umfeld der Stadt Eberswalde.

Unter Berücksichtigung der genannten gesetzlichen Bestimmungen ist die Errichtung von Windkrafträdern im Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“ nicht zulässig!

Auch § 15 BuNatSchG (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) steht der Zulässigkeit des Vorhabens entgegen.

Der Verursacher eines Eingriffs ist“ nach Absatz 1 „verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.“

Nach § 15 (5) darf ein „Eingriff (…) nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.“

Deutschland hat in Anbetracht der erheblichen Klimaänderungen eine Energiewende eingeleitet. Dabei soll die Energieversorgung zunehmend auf erneuerbare Energien umgestellt werden.

Hintergrund der durch die Bundesregierung eingeleiteten Energiewende ist der sich abzeichnende Klimawandel. Aus diesem Grund soll der Verbrauch von fossilen Energieträgern reduziert und langfristig komplett verhindert werden. Gleichzeitig werden viele Staaten der Erde verurteilt, welche große Waldflächen für Zwecke der Industrie und Landwirtschaft roden.

Wenn wir den Klimawandel auf deutlich unter 2 Grad begrenzen wollen, müssen wir die letzten bestehenden Wälder schützen und neue Wälder pflanzen!" Das betrifft nicht nur Regenwälder, sondern alle Wälder dieser Erde und somit auch die Wälder vor unserer Haustür. „Der Klimawandel kann einer Studie zufolge durch nichts so effektiv bekämpft werden wie durch Aufforstung.“ (Artikel der Welt: Klimawandel: Bäume sind laut Studie die effizienteste Schutzmassnahme, Stand: 30.11.20).

Der Barnim zählt zu einer der letzten großräumig weitestgehend unzerschnittenen Landschaften. Deshalb ist er auch Lebensraum für störungsempfindliche Tierarten. Diese Arten benötigen den großen zusammenhängenden Lebensraum genauso wie gefährdete Vogelarten. Im Waldzustandsbericht Brandenburg 2019 wird auf die drastische Verschlechterung des Vitalitätszustandes aller Baumarten hingewiesen. Mit den geplanten WKA ist eine Gefährdung dieses großen zusammenhängenden Waldgebietes zwangsläufig verbunden.

Externe Ausgleichs- und Ersatzflächen greifen erst in vielen Jahren, während der Verlust von Lebensraum und die Gefährdung von bedrohten Tieren sofort wirksam werden. Außerdem ist der Verlust von bedrohten Tier- und Pflanzenarten unter Umständen nicht rückgängig zu machen.
Die jüngsten Untersuchungen zum Insektenschwund bzw. generell zum Verlust an Biomasse („Entleerung der Landschaft“) haben erwiesen, dass nur komplexere Gebiete einer bestimmten Größe einen Erhalt von Tier- und Pflanzenarten ermöglichen.

Wie kann es vor diesem Hintergrund sein, dass im Landschaftsschutzgebiet "Barnimer Heide" die mit dem Bau und der Wartung von WKA einhergehenden, großflächigen Eingriffe in die Wälder ohne tiefgreifende Veränderung des Landschaftsschutzgebietes durchführbar sein sollen?

Eingriffe in die Natur, das ist inzwischen Allgemeinplatz der Forschung, sind niemals auf die rechnerisch vielleicht kleinen Flächen für das Fundament und die Zuwegungen beschränkt!

Der Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoff-sicherung und -gewinnung“ aus Oktober 2016 trat im Oktober 2016 in Kraft und trägt dem Ziel der Energiewende Deutschlands Rechnung. Wobei nicht jedes ausgewiesene Windeignungsgebiet (WEG) auch geeignet erscheint. Bereits in der Stellungnahme des MUGV vom 27.06.2014 im Rahmen des Beteiligungsverfahren zum Regionalplan Uckermark-Barnim sachlicher Teilplan „Windnutzung…“ wurde bereits darauf hingewiesen, dass für das WEG 37 einzelne fachliche Belange zu berücksichtigen sind. Hier speziell wurde auf die Inanspruchnahme von Waldflächen verwiesen „Insbesondere Waldflächen haben eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung der Schutzziele hinsichtlich des Landschaftsbildes, der Erholungsfunktion und des Schutzes der Tier- und Pflanzenwelt im LSG."

Zudem reicht das WEG 37 dicht ans FFH-Gebiet „Nonnenfließ-Schwärzetal“ heran. Windkraftanlagen können durch Störwirkung und Beeinträchtigung wesentlicher Funktionsbeziehungen zwischen Schutzgebiet und Flächen außerhalb des Gebietes (Zerschneidungswirkung) wesentliche Beeinträchtigungen auslösen. Bereits im Umweltbericht zum Regionalplan wird darauf hingewiesen, dass bedingt durch die Lage im LSG „Barnimer Heide“ „gewisse Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf die konkrete Anlagenkonfiguration“ für das WEG Nr. 37 bestehen.

Hinsichtlich der aktuellen Entwicklung zur Wirksamkeit des o. g. sachlichen Teilregionalplans ist hervorzuheben, dass nach dem Erörterungstermin vom 18.06.2020 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg praktisch feststeht, dass der Regionalplan unwirksam ist. Das OVG Berlin-Brandenburg überprüft aktuell aufgrund von drei Klagen die Rechtmäßigkeit des sachlichen Teilregionalplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“.

In Zeiten hohen Flächenverbrauchs sind Freiräume wichtiger denn je. Vor diesem Hintergrund wurde der Freiraumverbund des Landesentwicklungsplans Hauptstadt-region Berlin-Brandenburg (LEP HR) überarbeitet. Im Freiraumverbund werden landesweit hochwertige Freiräume zusammengeschlossen (als grüne Infrastruktur) und vor Bebauung geschützt. Der bestehende Freiraum soll in seiner Multifunktionalität erhalten und entwickelt werden. Bei allen Planungen ist der Freiraumschutz zu berücksichtigen. Der LEP HR ist am 01.07.2019 in Kraft getreten. Im Umweltbericht wurde jedoch ein Auszug aus der Festlegungskarte Stand 2009 verwendet. Hier ist der Freiraumverbund deutlich entfernt festgelegt. Im aktuellen LEP HR wird das WEG 37 im Norden nun direkt vom Freiraumverbund begrenzt – gezwungener Maßen, da der sachliche Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ 2016 in Kraft getreten und zu berücksichtigen war. Vor dem Hintergrund eines wohl unwirksamen Teilregionalplanes ist eine erneute Anpassung der Freiraumverbundausdehnung aufgrund der Hochwertigkeit des Gebietes denkbar.

Frage:

  1. Wie ist der Entwurf zum Bebauungsplan „Windpark Grüntal Nord“ unter vorstehenden Aspekten zu beurteilen?

Nach Angaben der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 02.11.20 gibt es im Planungsgebiet aktuell 1528 MV installierte Leistung Windenergieanlagen. Dies entspricht 766 Windkraftanlagen. Der Anteil der Region Uckermark-Barnim beträgt an der Gesamtzahl der Windenergieanlagen in Brandenburg also aktuell 20 Prozent bei einem Flächenanteil von 15 Prozent.

Damit hat die Region hinsichtlich Erneuerbarer Energie aus Windkraft bereits einen überdurchschnittlich hohen Beitrag geleistet.
Windenergie ist nicht die einzige erneuerbare Energie. In Zusammenschau mit den bereits errichteten WEA in der Region, ist der drastische Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet, den die Errichtung von 200m hohen WEA darstellt, vermeidbar.

Sollte der Bebauungsplan „Windpark Grüntal Nord“ beschlossen werden, bedarf es noch immer einer Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt. Dieses hat im bekannten Schreiben vom 15.05.19 mitgeteilt, dass eine Zustimmung u.a. nur dann möglich ist „wenn zumutbare Alternativen zum Standort fehlen.“

Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang u.E. eine Studie der Deutschen Windguard. „Allein auf den bestehenden Flächen ließen sich bis zum Jahr 2030 gut 12600 zusätzliche Anlagen installieren, womit ein jährlicher Stromertrag von 153 Terawattstunden erzielt werden könnte. (Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) 25.11.20, S. 19).

Fragen:

  1. Wurden Alternativen geprüft? (Es gibt Windeignungsgebiete außerhalb von Schutzgebieten)
  2. Wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?
  3. Wurden auch Möglichkeiten des Repowerns geprüft?
  4. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Zu den Ausführungen in den Begründungen und Gutachten des Entwurfs zum Bebauungsplan „Windpark Grüntal Nord“, Gemeinde Sydower Fließ, nehmen wir wie folgt Stellung:

In der tabellarischen Aufzählung der Verfahrensdaten in Teil I der Begründung zum Bauleitplanentwurf nach § 9 Abs. 8 BauG, S. 12. sind u.a. der „Bescheid durch das MLUK zur Voranfrage auf Zustimmung“ vom 15.05.19, das „Schreiben des MLUK zur Fortführung des Verfahrens mit den notwendigen Anpassungen, Hinweis auf eine erneute Voranfrage“ vom 21.04.20 und die „Erneute Einleitung des Zustimmungsverfahrens durch Voranfrage auf Zustimmung beim zuständigen Ministerium MLUK“ vom 24.07.20 aufgeführt.

Frage:

  1. Welchen weiteren Schriftwechsel (Schreiben, E-Mail, Fax u.ä) gab es zwischen dem Vorhabenträger NWind (gemeint sind damit insbesondere die Geschäftsführung, Angestellte), rechtlich Beauftragten (z.B. Rechtsanwalt*in), Planungsbeauftragte*innen bzw. Planungseingebundenen und dem MLUK zwischen dem 15.05.19 bis heute noch? Wir bitten diesen zeitlich und inhaltlich zu benennen und offenzulegen.
  2. Gab es telefonische oder persönliche Kontakte zwischen NWind (gemeint sind damit insbesondere die Geschäftsführung, Angestellte), rechtlich Beauftragten (z.B. Rechtsanwalt*in), Planungsbeauftragte*innen bzw. Planungseingebundenen und dem MLUK zwischen dem 15.05.19 bis heute noch? Wir bitten diesen zeitlich und inhaltlich zu benennen und offenzulegen.

Schutzgut Mensch

In der den Unterlagen beigefügten Schallimmissionsprognose wurden die Immissionsorte A bis Q im Umfeld des B-Plangebietes unter Berücksichtigung der Vorbelastungen:

untersucht.

Der Schallimmissionsprognose ist weiterhin zu entnehmen, dass die durch die bebauungsplanbezogene Schallbelastung der 5 Windenergieanlagen an allen untersuchten Immissionsorten verursachten Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte unterschreiten, jedoch unter Berücksichtigung der Vorbelastung eine Gesamtbelastung prognostiziert wird, die an 3 Immissionsorten (IO K, IO M, IO N) die jeweiligen Immissionsrichtwerte um 1 dB (A) bzw. 2 dB (A) überschreiten.

An dem Immissionsort IO K ist zwar die Irrelevanz eingehalten, die Gesamtbelastung beträgt jedoch 2 dB (A). Diese wird nur deshalb um 1 dB (A) gesenkt, weil die WEA 46 im „Windpark Tuchen-Klobbicke“ nachts schalloptimiert betrieben werden soll. Hier fehlt die genaue Beschreibung der tatsächlichen emissionsmindernden Maßnahmen sowie die Darlegung der rechtlichen Sicherung dieser Maßnahmen.

Fragen:

  1. Welche tatsächlichen emissionsmindernden Maßnahmen sind konkret geplant?
  2. Wie sind diese rechtlich gesichert?

Die Begründung der Zulässigkeit der vom Vorhabenträger begehrten B-Planaufstellung für die Immissionsorte, an denen eine Überschreitung um mind. 1 dB (A) prognostiziert wurde, ist darüber hinaus unzureichend. Gemäß Regelfallprüfung nach Nummer 3.2.1 TA Lärm „… soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der beteiligten Anlagenbetreiber mit der Überwachungsbehörde erreicht werden."

Es muss im demnach detailliert und glaubhaft dargelegt werden, wie die dauerhafte Sicherung erreicht werden soll. Wenn öffentlich-rechtliche Verträge beabsichtigt sind, so sind diese vorzuweisen.

Frage:

  1. Wie soll die dauerhafte Sicherung erreicht werden, dass die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt?

Darüber hinaus wird dem Immissionsort IO L (Mühlenweg 27a in Tuchen-Klobbicke), der sich innerhalb eines B-Plangebietes mit der Ausweisung WR (reines Wohngebiet) befindet, mit Hinweis auf die Gemengelage und einer möglichen Zwischenwertbildung ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 40 dB (A) zugeordnet. Diese pauschale Vorgehensweise ist unzulässig. Dies begründet sich wie folgt:

Die Nummer 6.1 der TA Lärm enthält die Immissionsrichtwerte für die Beurteilungspegel an den Immissionsorten. Diese Immissionsrichtwerte orientieren sich grundsätzlich an den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Das Immissionsschutzrecht wird insofern also durch die städtebaurechtlichen Vorgaben gesteuert. Dies ergibt sich auch aus Nr. 6.6 TA Lärm, nach der es für die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen auf die Festlegungen in Bebauungsplänen ankommt. Nur wenn solche nicht existieren, hat in der Regel eine Beurteilung entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu erfolgen. Dabei ist dann in erster Linie auf den Charakter des betreffenden Bebauungszusammenhangs i. S. § 34 BauGB abzustellen.

Die im Schallgutachten zitierten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.1999 – 7 B 1339/99 sowie des VGH Kassel, B. v. 30.10.2009 – 6 B 2668/09 wurden hier in unzulässiger Weise interpretiert. Die Gerichte gingen tatsächlich jeweils im Hinblick auf das festzulegende Maß des gegenüber Lärmbeeinträchtigungen zukommenden Schutzes davon aus, dass das jeweils in Rede stehende Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt. Somit in einem Gebiet, das gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Eigenart seiner näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet entspricht und ferner an den Außenbereich angrenzt.

Dies trifft hier nicht zu. Das Grundstück befindet sich innerhalb des Gebietes des seit 01.12.2003 rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) „Zwischen den Dörfern“ der Gemeinde Breydin OT Tuchen-Klobbicke in einem reinen Wohngebiet.

In den textlichen Festsetzungen zum VEP sind unter Art der baulichen Nutzung explizit die Ausnahmen, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO genannt sind, ausdrücklich als nicht zulässig festgesetzt worden. Hier ist also ganz offensichtlich, dass die Gemeinde das reine Wohngebiet mit den zugehörigen Immissionsrichtwerten gemäß TA Lärm geplant hat und keine Ausnahmen duldet. Ein „Unterwandern“ des Planungswillens der Gemeinde durch die Erhöhung des Immissionsrichtwertes um 5 dB (A) mittels Zwischenwertbildung kann nicht legitim sein.

Es ist nicht hinnehmbar, dass der Zwischenwertbereich bis 40 dB (A) ausgeschöpft wird. Gemäß Nummer 6.7 TA Lärm gilt: „Für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich.“ Die konkrete Schutzbedürftigkeit wurde im VEP konkret benannt.

Weiter heißt es in Nummer 6.7 der TA Lärm: „Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebtriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.“ Da die Windenergieanlagen (auch die als Vorbelastung zu berücksichtigenden) sämtlich nach Inkrafttreten und auch nach Realisierung des VEP genehmigt/geplant wurden, müssen die WEA sich den vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen unterordnen. Eine Zwischenwertbildung bis 40 dB(A) ist auch aus diesem Grund unzulässig.

Bei Berücksichtigung des tatsächlich heranzuziehenden Immissionsrichtwertes in Höhe von 35 dB (A) wurde die bebauungsplanbezogene Belastung mit nur noch 3 dB (A) unterhalb des Richtwertes nicht mehr irrelevant sein. Die Gesamtbelastung wird um 5 dB (A) überschritten. Damit ist das Planvorhaben unzulässig.

Bezeichnend ist auch, dass nur neben den als Vorbelastung zu berücksichtigenden WEA nur solche Vorbelastungen berücksichtigt wurden, die offensichtlich keinen Einfluss auf die zu untersuchenden Immissionsorte haben.
Andere im unmittelbaren Nahbereich von zu untersuchenden Immissionsorten gelegene Nutzungen, die einen beurteilungsrelevanten Einfluss auf die Höhe der Gesamtbelastung haben, blieben jedoch unberücksichtigt.

So wird in Melchow im Nahbereich des IO N eine Wärmepumpe betrieben.

In Grüntal – unmittelbar nordöstlich angrenzend an IO E – befindet sich der Sitz eines Landwirtschaftsbetriebes im Haupterwerb mit Technikstützpunkt für den Ackerbau. Zum Betrieb gehört auch eine auf dem Gelände liegende baurechtlich genehmigte Schweinehaltungsanlage mit ca. 1 000 Mast- und ca. 180 Sauenplätzen, incl. zugehöriger Ferkelaufzucht.

Der zum IO-E nächstgelegene Stall verfügt über mehrere, auch nachts betriebene Abluftventilatoren. Die Gülle- und Ernteguttransporte können ebenfalls nachts und jährlich an mehr als 10 Tagen oder Nächten stattfinden. Die Zufahrt zum Betrieb liegt unmittelbar angrenzend an IO E.

Dabei ist für jede der Vorbelastungen nachvollziehbar darzustellen, wie der jeweilige Betrieb und die Emissionsquellen berücksichtigt werden. Zum Nachvollziehen der Vorgehensweise bei Berücksichtigung der Vorbelastung sind deshalb folgende Unterlagen erforderlich bzw. zu dokumentieren:

Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit die erforderliche Berücksichtigung dieser oder auch weiterer Vorbelastungen die Einbeziehung zusätzlicher Immissionsorte erfordert, die sich im Umfeld der Vorbelastungen befinden und an denen der Immissionsrichtwert ggf. aufgrund der Geräusche der Vorbelastungen bereits ausgeschöpft ist.

Zudem entspricht z. T. die Lage und Anzahl der als Vorbelastung dargestellten WEA nicht der tatsächlichen Planungssituation anderer Vorhabenträger.

Zu beachten sind auch Entwicklungsabsichten und Entwicklungsmöglichkeiten der jeweiligen Gewerbetreibenden. Diese fehlen in der bisherigen Schallimmissionsprognose gänzlich.

Zu beachten sind dabei auch die möglichen Änderungen innerhalb bestehender B-Plan-Wohngebiete hinsichtlich künftig zu erwartender Umrüstungen der Energieversorgung z. B. auf Wärmepumpen.

Eine Kontingentierung für alle Nutzungen ist hier das Mittel der Wahl.

Es überzeugt auch nicht, dass insbesondere für die hier zu betrachtenden im Windpark „Grüntal Nord“ geplanten WEA oktavfrequenzbezogene Daten als Basis verwendet werden, um terzbezogene Frequenzen hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche zu beurteilen. Hier ist nachzuarbeiten. Auch eine mögliche Tonhaltigkeit lässt sich daraus schwerlich ermitteln. Schon aus Vorsorgegründen ist ein Zuschlag gemäß TA Lärm wegen Tonhaltigkeit in Höhe von mind. 3 dB (A) zu vergeben.

Zur Thematik „Reflexionen“ sind die Aussagen ebenfalls zu pauschal. Gefordert wird die Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Gebäude einschl. einer detaillierten Berechnung.

Insgesamt sind die vielen pauschalen Annahmen im Gutachten zu ungenau für die am Limit liegenden Beurteilungswerte. Zudem wurden teilweise falsche Annahmen getroffen bzw. es fehlen wichtige Details.
Dem Vorhabenträger muss daher auferlegt werden, diese o. g. Details in einem neuen Gutachten entsprechend zu berücksichtigen.

Zusammenfassung der erforderlichen Änderungen der Schallimmissionsprognose:

Zu den tieffrequenten Geräuschen und Infraschall wird im Schallimmissionsgutachten für den „Windpark Grüntal Nord“ unter 5.1.3 ausgeführt: „Tieffrequente Geräusche sind nach den gültigen Fassungen der TA Lärm /1/ und der DIN 45680 /31/ Geräusche mit vorherrschenden Energieanteilen im Frequenzbereich unter 90 Hz. Geräusche unterhalb von 20 Hz werden als Infraschall bezeichnet. Nach Untersuchungen der Infraschallwirkung auf den Menschen (z. B. /9/, /10/, /23/, /24/) erwies sich dieser unterhalb der Wahrnehmungsschwelle (frequenzabhängige Schalldruckpegel im Bereich von ca. 70-100 dB) als unschädlich. Des Weiteren konnte anhand von mehreren Messungen (z. B. /23/, /26/, /27/, /29/) gezeigt werden, dass von Windenergieanlagen emissionsseitig Infraschall ausgeht, dieser sich jedoch immissionsseitig deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs befindet.“

Im Abschlussbericht „Lärmwirkungen von Infraschallimmissionen“ des Ressortforschungsplans des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Texte 163/2020) kommen die Autoren dagegen zu folgender Einschätzung:

„Zusammenfassend erscheint es, dass ein Geräusch als unangenehmer erlebt und beurteilt wird, je näher dessen Grundfrequenz an die Grenze zum tieffrequenten (Hör-)Schall (ab 20 Hz) und je näher dessen Schallpegel an die Hörschwelle heranrückt. Unabhängig von der Frequenz des dargebotenen Infraschallszenarios findet die Wahrnehmung im Wesentlichen über die Ohren statt, auch wenn dabei nicht immer von einem tatsächlichen Hörempfinden berichtet wird. Allerdings lagen die Schallpegel der präsentierten Geräuschszenarien mit zunehmender Frequenz zugleich näher an der Hörschwelle, sodass sich das steigende Belästigungsempfinden nicht eindeutig dem steigenden Schallpegel oder der Frequenz zuordnen lässt. Auf Grundlage der erhobenen Untersuchungsergebnisse lässt sich demnach nicht ausschließen, dass auch tieferfrequente Infraschallszenarien ein ähnliches Belästigungsempfinden hervorrufen können, wenn sich ihr Schallpegel der Hörschwelle nähert.“ (S. 129)

„Eine Studie zur objektiven Schlafqualität unter Infraschallexposition konnte darüber hinaus keine Auswirkungen auf den Schlaf nachweisen, wohingegen sich die subjektive Einschätzung der Schlafqualität verschlechterte (Jalali et al. 2016). Dies deckt sich mit dem in der vorliegenden Studie beobachteten Effekt, dass zwar objektiv keine Reaktionen nachweisbar sind, allerdings subjektiv dennoch ein erhöhtes Belästigungsempfinden berichtet wird.“ (S. 130).

Fragen:

  1. Kann ausgeschlossen werden, dass durch den Schall insbesondere die Menschen, die an Orten mit den höchsten errechneten Werten leben, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten haben?
  2. Kann ausgeschlossen werden, dass durch den Infraschall insbesondere die Menschen, die an Orten mit den höchsten errechneten Werten leben, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten haben?
  3. Gibt es Windkrafträder, die bei gleicher Leistung einen geringeren Geräuschpegel erzeugen? Wenn ja: Warum werden diese nicht verbaut?
  4. Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Windkrafträder auf Nachtbetrieb umgestellt werden können, um so einen geringeren Geräuschpegel zu erreichen. Warum können die Windräder nicht grundsätzlich in einem geräuschärmeren Modus betrieben werden?

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Planungsverfahren sind u.a. die Vorgaben des § 44 Abs. I BNatSchG zu berücksichtigen. Danach ist es verboten, wildlebende Tiere von besonders geschützten Arten zu verletzten oder zu töten.
In diesem Jahr wurden, wie schon in den vergangenen Jahren, nahe des Planungsgebietes häufig der Rotmilan und selten auch der Schwarzstorch gesichtet.

Auf diesen Umstand weist auch das Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände in seinem Schreiben vom 18.11.20 hin (Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR: Stellungnahme zum Bebauungsplan „Windpark Grüntal Nord, Stand: 04.12.20):

„Rotmilan: Ein diesjähriger Horststandort der Art wurde zirka 400 m westlich von WEA 4 Ende Oktober 2020 festgestellt und dokumentiert (Eigene Beobachtung). Der Horst verfügt über eingebaute Abfallreste im Baumaterial, was eine klare Zuordnung ermöglicht. Bis zu vier Rotmilane wurden gleichzeitig an dem Tag nahe des Standortes gesichtet. Der Horst wird im Faunistischen Sondergutachten mit einer Nutzung durch den Mäusebussard angeben. Eine aktuelle Nutzung im Restriktionsbereich der Anlagen der Art ist sehr wahrscheinlich und nicht im Gutachten erwähnt bzw. untersucht. Eine Untersuchung und Darstellung der aktuellen Fortpflanzungsstätten des Rotmilans haben zu erfolgen. Entsprechende Flugwege zu Agrarflächen als Nahrungsgebiet würden eine Bewertung des Kollisionsrisiko ermöglichen, da diese Flächen teilweise nördlich des Brutplatzes gelegen sind und Flugwege direkt durch das Planungsgebiet gehen.

„Schwarzstorch: Regelmäßige Sichtungen für die Art sind in 2020 und die Jahre zuvor bekannt.“

Auf dem nahe dem Planungsgebiet gelegenen Flurstück 220 der Gemarkung Tuchen, Flur 2 kann z.B. der Besitzer seit Jahren regelmäßig Rotmilane beobachten.

Diese Beobachtungen widersprechen den Ausführungen im Artenschutzfachbeitrages zum Bebauungsplan. Dort heißt es, dass durch die beauftragten Gutachter im Untersuchungsgebiet der Schwarzstorch einmalig im Jahr 2013 und ein Brutpaar des Rotmilans im Jahr 2013 in Grüntal, allerdings außerhalb des 2.000 m Radius festgestellt werden konnten. Angeblich wurden weitere Tiere dieser Arten in den weiteren Jahren nicht mehr gesichtet.

Die Erfassungen der Brut- und Gastvögel sowie der wertgebenden Groß- und Greifvogelarten haben hinsichtlich ihrer Datenaktualität große Schwächen. So wurden keine Daten aus 2019 und 2020 den Unterlagen beigefügt. Die letzte Brutvogelkartierung ist aus 2015. Eine Nachkartierung zur Aktualisierung hätte 2020 jedoch mindestens 2019 erfolgen müssen. Eine Nachkartierung der Brutvögel wird gefordert.
Neben den regelmäßigen Sichtungen von Groß- und Greifvögeln durch Anwohner können zusätzlich Daten ehrenamtlicher Ornithologen und Horstbetreuer des Landes Brandenburg (Landkreis Barnim) herangezogen werden:

Im faunistischen Gutachten – Vögel wurde für das Artenspektrum Kranich, nordische Gänse, Höcker-, Sing- und Zwergschwan sowie den Kiebitz zur Zug- und Rastzeit eine sehr hohe Wertigkeit ermittelt. Weiter wurde dargestellt, dass die Artenanzahl und die Individuenanzahl in den letzten Jahren zugenommen haben. Bei dieser Entwicklungstendenz kann die Schlussfolgerung im Gutachten mit Stand 2020, dass eine Gefährdung der Rastpopulation von Sing- und Zwergschwan durch den geplanten Windpark unwahrscheinlich ist, nicht auf der Basis von Untersuchungen aus den Jahren 2012 bis 2014 erfolgen. Eine aktuelle Kartierung wird hiermit gefordert.

Generell ist festzustellen, dass der Umfang der Erfassungs-/Kartierarbeiten in den Jahren 2013 bis 2015 sehr intensiv und die Datengrundlage umfangreich ist. Für die Jahre 2016 bis 2018 wurde jedoch die Erfassungsintensität deutlich ausgehöhlt und nur einzelne Erfassungsarten durchgeführt, so dass für verschiedene Erfassungsarten (z. B. Zug und Rastvogelerfassung) nur Daten bis März 2016 der Bewertung zugrunde liegen. Vor dem Hintergrund der ansteigenden Individuenzahlen mehrerer Arten und der tatsächlichen Erfassungsdaten (auszugsweise dargestellt) von ehrenamtlichen Ornitholgen und Horstbetreuern für die Jahre 2018 bis 2020 kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Verbotstatbestände nach § 44 (Abs. 1) BNatSchG nicht erfüllt sind.

Des Weiteren weisen Studien darauf hin, dass sich das Kollisionsrisiko für Vögel und Fledermäuse durch den Standort von WEA über Wald und die größere Höhe der Anlagen erhöht bzw. auf andere Arten verschiebt (z.B. durch Nutzung der künstlich geschaffenen Waldlichtungen durch Greifvogelarten (z.B. Seeadler, über dem Kronendach und im freien Luftraum jagende Fledermäuse). Bei Errichtung von WEA in Hangbereichen kann es zu erhöhten Kollisionen mit Thermik nutzenden Vögeln kommen.

Abschaltzeiten nachts verhindern nicht die Kollision am Tage (Abendsegler sind auch nachmittags unterwegs). Hierauf wird in den Gutachten nicht eingegangen. Somit ist im Rahmen der Auswirkungsprognosen besondere Sorgfalt zu fordern. Im Zweifel muss von Worst-Case-Annahmen ausgegangen werden. Dies ist in den faunistischen Gutachten umzusetzen.

Hier sei insbesondere auf den abermals äußerst kritisch zu sehenden Standort der WEA 1 verwiesen. Von diesem knapp 570 m entfernt wurden Waldbereiche mit hoher ökologischer Bedeutung ausgewiesen. Wald mit hoher ökologischer Bedeutung sind Waldbestände, die aufgrund einer besonderen Empfindlichkeit oder Seltenheit in besonderem Maße erhaltungswürdig oder schutzbedürftig sind. Die Waldbewirtschaftung ist an dem Erhalt und der Entwicklung strukturreicher Waldbestände auszurichten (unter Begünstigung hoher Altbaum- und Totholzanteile). Dies fördert die ökologische Wertigkeit (insbesondere im Hinblick auf das Artenspektrum).
Im Vorhabengebiet befinden sich unterschiedliche Biotopstrukturen, wie Acker, Brachflächen und Gehölzstrukturen. Derartige Strukturen können für potentielle Arten im Habitatkomplex von Bedeutung sein. Diese können im Aktivitätszyklus der Arten Sommer-, Winter-, und Migrationshabitate darstellen.

Aus dem Spektrum der Anhang-IV-Reptilienarten kann erfahrungsgemäß die nahezu flächendeckend die Messtischblätter Brandenburgs besiedelnde Zauneidechse auch unbefahrene Saumstrukturen und Freiflächen in Siedlungs- und Gewerbegebieten, wie z. B. besonnte, gut grabfähige Böschungen, besiedeln. Hierzu wurden im Artenschutzfachbeitrag gar keine Aussagen getroffen. Im Ergebnis der Beurteilung der in Folge der Planung vorzusehenden Eingriffe anhand des vorhabenbedingten Wirkspektrums und unter Berücksichtigung der Verbreitungssituation bestimmter Arten ist festzustellen, dass Konflikte mit dem besonderen Artenschutzrecht sehr wohl eintreten können.

In dem Faunistischen Gutachten Fledermäuse vom 13.07.2020 auf den S. 57 f. heißt es, dass nördlich der geplanten Anlagen zwei Männchenquartiere des Großen Abendseglers nachgewiesen wurden. In einem der Quartiere befanden sich 6 Individuen. Weitere derartige Quartiere und Wochenstuben wurden mittels Telemetrie ermittelt. Die Gutachter schlussfolgern daher, dass baubedingt der Quartierverlust sowie die Tötung der Individuen nicht ausgeschlossen werden kann.

In dem Artenschutzfachbeitrag vom 15.07.2020 wird diese Tatsache verschwiegen. Hier heißt es auf der S. 86 unter dem Punkt „Abgrenzung der lokalen Population“, dass im Untersuchungsgebiet zwar Balz- und Männchenquartiere sowie Wochenstuben des Großen Abendseglers nachgewiesen wurden, diese sich aber vollständig außerhalb des Eingriffsbereiches befanden.

Unter den Punkten: „Prognose und Bewertung des Tötungstatbestandes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)“ und „Prognose und Bewertung des Schädigungstatbestandes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)“ auf der S. 87 wird diese Behauptung nochmals aufgegriffen, weshalb der Gutachter zu dem Schluss kommt, dass weder der Tatbestand der Tötung noch der Schädigung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG erfüllt seien.

Dem „betriebsbedingten“, nicht auszuschließenden Tötungsrisiko aufgrund des Vorkommens des Großen Abendseglers und des allgemein hohen Schlagrisikos will man mit Vermeidungsmaßnahmen entgegenkommen, siehe S. 87. Da man von dem Erfolg der Maßnahmen aber anscheinend selbst nicht überzeugt ist, heißt es auf S. 102 weiter: „Das tatsächliche Kollisionsrisiko von Fledermäusen kann durch ein zweijähriges akustisches Gondelmonitoring ab der Inbetriebnahme der Anlagen ermittelt werden.“

Wir haben keine eigenen Fachkenntnisse und verweisen daher auf die ergänzende Stellungnahme des Landesbüros anerkannte Naturschutzverbände vom 18.11.20, deren Ausführungen wir uns zu eigen machen (Übersicht: Stellungnahme des Landesbüros anerkannte Naturschutzverbände).

Insbesondere verweisen wir auf die Feststellung zum Großen Abendsegler (S. 5):

„Die Daten der Gutachter entkräften nicht den Verdacht, dass das Vorhabengebiet von Quartieren mit mehr als 50 Individuen des Großen Abendseglers besiedelt sein kann, so dass im Ergebnis der Vorhabensträger seine Nachweispflicht bereits hier(!) verletzt hat.

Mehr noch, die Daten der Gutachter begründen sogar den Verdacht, dass Quartiere mit mehr als 50 Individuen im Bereich des Vorhabens realistisch sind. Eine Genehmigungsfähigkeit des Windparks „Grüntal-Nord“ ist bereits an dieser Stelle grundsätzlich fraglich, da eine Genehmigung – wenn keine hinreichenden Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen gefunden werden – dem Vorsorgeprinzip des Natura 2000-Rechts folgend, gegen den in den Tierökologischen Abstandskriterien des Landes Brandenburg definierten 1.000 m-Abstand zu einem Vorkommen des Großen Abendseglers mit vermutlich mehr als 50 Individuen verstößt und damit verbunden auch gegen § 44 Abs.1 Nr. 1-3 BNatSchG i.V.m. § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG.“

Wir folgen den Schlussfolgerungen von Herrn Dr. Rauhut zu den geplanten Kompensationsleistungen (S. 6 – 7):
„Dabei missachten die Gutachter jedoch, dass diese Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen bestenfalls bei Einzelvorkommen oder bei kleineren Vorkommen von Natura 2000-Arten ausreichend sein können: Diese Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen sind dazu entwickelt worden, um den Schaden auf individueller Ebene für ein Einzelvorkommen etwas senken zu können. Falls sich bei solchen Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen für Einzelvorkommen nämlich ex posther ausstellen sollte, dass diese Maßnahmen doch nicht ausreichend waren zum Schutz des betreffenden Einzelvorkommens, sodass dieses Einzelvorkommen erlöschen würde, würde maximal im Nachhinein nur ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG vorliegen, der aber keinen relevanten Teil der Population in ihrer biogeographischen Verbreitung gefährden würde und dadurch immer noch durch die Ausnahmegenehmigung des § 45 Abs.7 S. 2 BNatSchG legitimiert sein könnte. Im Vorhabenbereich hingegen besteht der auf Basis der von den Gutachtern präsentierten Daten begründete Verdacht, dass hier der Schwellenwert von 50 Ind. der Brandenburger Tierökologischen Abstandskriterien überschritten wird und damit im Vorhabenbereich eine lokale Population einer in Brandenburg gefährdeten Art vorkommt, die – da diese Art im kontinentalen Teil ihrer biogeographischen Verbreitung laut Bundesamt für Naturschutz (BfN) einen ungünstig-unzureichenden Erhaltungszustand aufweist – zwangsläufig relevant ist für den Erhaltungszustand der Population des Abendseglers in ihrer biogeographischen Verbreitung.

Damit sind die von den Gutachtern als Lösung vorgeschlagenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Monitoring, bei Zerstörung von Quartieren Ersatz durch Kästen etc.) ungeeignet, da sie erst dann wirksam werden können, wenn der Schaden bereits eingetreten ist und da obendrein völlig unklar bleiben muss, ob die dann –nachträglich –durchgeführten Ausgleichmaßnahmen (besonders bei der Zerstörung der Quartiere das Anbieten von Ersatzquartieren, aber auch geänderte Abschalt-Algorithmen) den Schaden an der Population der Art wieder gut machen können. Daher mögen diese Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei Einzelvorkommen ausreichend sein, weil sie im Falle ihres nicht ausreichenden Funktionierens nur das betreffende Einzelvorkommen gefährden, was aber nicht relevant für den Erhaltungszustand der betr. Population in ihrer biogeographischen Verbreitung ist, sodass eine Gefährdung der Population im Falle des Nicht-Funktionierens dieser Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden kann.

Diese Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind aber nicht geeignet und nicht hinreichend zum Schutz einer lokalen Population, die –aufgrund des ungünstig-unzureichenden Erhaltungszustands der Population der Art im kontinentalen Teil ihrer biogeographischen Verbreitung –relevant ist für die Population dieser Art. Aus diesem Grunde reichen –anders, als von den Gutachtern behauptet –diese Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht aus, um die Verbotstatbestände der § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG und erst recht des § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG nicht auszulösen. Aus diesem Grunde –dass diese Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen nur bei Einzelvorkommen ausreichen, nicht aber bei größeren Vorkommen -hat der Gesetzgeber im Land Brandenburg die Tierökologischen Abstandskriterien von mehr als 1000 m zu Vorkommen von mehr als 50 Ind, des Großen Abendseglers definiert.

Damit muss –dem Vorsorgeprinzip der FFH-Richtlinie folgend –der Schutzbereich von 1.000 m der Tierökologischen Abstandskriterien(TAK)hier eingehalten werden, da der Verdacht nicht ausgeräumt werden konnte, dass eben ein größeres Vorkommen von insgesamt mehr als 50 Tieren betroffen ist und zudem die vorgeschlagenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ungeeignet und nicht ausreichend sind zum Schutz der Population der Art in ihrer biogeographischen Verbreitung, und folglich nur durch Einhaltung des Schutzbereichs der TAK sichergestellt werden kann, dass die Verbotstatbestände der § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG und erst recht des § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG nicht ausgelöst werden.“

Diese Hinweise wurden bereits zum Vorentwurf des Bebauungsplans gegeben.

Frage:

  1. Wieso wurde diesen Hinweisen im weiteren Planverfahren nicht nachgegangen?

Brutvorkommen und Horste von Groß- und Greifvögeln wurden in einem Umkreis von 2000 m um die geplanten Windenergieanlagen erfasst.
Nach den Tierökologischen Abstandskriterien des Landes Brandenburg und dem Helgoländer Papier der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten (LAG VSW) ist dagegen ein Schutzbereich bzw. Mindestabstand vom Schwarzstorch-Horst zu den WEA von 3000 m vorzusehen.

Frage:

  1. Aus welchen Gründen erfolgte lediglich die Betrachtung eines 2000m-Radius?

Wir folgen dem Fazit im Gutachten, wonach „aus artenschutzrechtlicher Sicht (…) der Standort für die Errichtung eines Windparks abzulehnen (ist). Die geplante Anlagenhöhe von 200m und die Abstände zur nächsten Wohnbebauung bzw. zum Ortsrand von 1000-1200m werden als zu hoch bzw. zu gering kritisiert. Die Lage des Vorhabens im LSG Barnimer Heide macht das Projekt zusätzlich problematisch. Die Voranfrage auf Zustimmung beim MLUL aus dem Jahr 2019 ergab, dass „offensichtliche Alternativen bestehen, die geprüft und genutzt werden müssen. Dies ist in der vorliegenden Planung nicht erkennbar. Die Reduzierung der Anlagenhöhe um ca. 30m (von 230 auf 200) wird dabei als geringfügig betrachtet. Der Schutzzweck des LSG (Begründung/S. 20) lässt erkennen, dass eine Windnutzung mit der LSG-Ausweisung nicht vereinbar ist. Die anlagebedingten Eingriffe in das Schutzgut Wald werden seitens der Verbände grundsätzlich abgelehnt.“

Fragen:

  1. Wurden vom Vorhabenträger Alternativen zur Errichtung der Windräder geprüft?
  2. Wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis?

In unmittelbarer Umgebung des Planungsgebietes gibt es bereits eine erhebliche Anzahl von Windkraftanlagen. Es finden sich in den Gutachten keine Folgenabschätzungen zur Gesamtwirkung dieser Entwicklung auf Natur und Umwelt.

Die Auswirkungen der Eingriffe in die Natur durch den Bau, die Erhaltung und Eingriffe durch Zusatzmaßnahmen, z. B. für den Brandschutz von WKA können nicht isoliert betrachtet werden. Die in jüngster Zeit feststellbaren Veränderungen der Natur sind eine Warnung – die deutlicher nicht sein kann -, dass weitere Eingriffe, vor allem der Verlust von Waldflächen, Kipppunkte sein können, die sich im Verbund regional und überregional irreversibel schädigend auf den Gesamtlebensraum für viele einzelne Arten auswirken. Das führt dazu, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen langfristig auch dann verschlechtern wird, wenn lokal alle genehmigungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden!

Hinsichtlich der Biotoptypenkartierung ist festzustellen, dass diese nur auf der Grundlage der Biotop- und Landnutzungskartierung im Land Brandenburg (LUGV 1998) und der selektiven Biotopkartierung des Landes Brandenburg (LUGV 2010) erfolgte. Diese Datengrundlage ist zu alt und hätte durch eine aktuelle Kartierung überprüft werden müssen. Dies ist nachzuholen. Im Umweltbericht wird hierzu nur auf eine Anpassung der Biotoptypen durch eigene Aufnahmen eingegangen, ohne jeglichen Umfang- und Datumsbezug. Bei fachkundiger Kartierarbeit wären die weiträumigen Strauß-, Silbergrasfluren und Heidegesellschaften aufgefallen, die charakteristisch für die Flugsandüberwehungen (bis hin zu mächtigen Sanddünen) sind. In diesen trockenwarmen Lebensräumen lebt eine große Anzahl seltener wirbelloser Tierarten. Heiden sind Nahrungslebensräume für blütenbesuchende und pflanzenverzehrende Insekten sowie deren Räuber von herausragender Bedeutung. Zu den charakteristischen Besiedlern gehören z.B. Spinnen, Grab- und Wegwespen.

Schutzgut Boden und Wasser

Schutzzweck nach § 3 1. a. der VO über das LSG „Barnimer Heide“ ist die Erhaltung oder Wiederherstellung des Naturhaushaltes und seiner Leistungsfähigkeit, insbesondere der Funktionsfähigkeit der Böden durch den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion.

Die geplanten Maßnahmen widersprechen dem Schutzzweck!

Die geplanten Anlagen werden auf Waldstandorten mit ziemlich armen bis mäßig nährstoffversorgten sandigen und zum Teil schwach lehmigen Sandböden errichtet, so dass auch von einer standortgerechten Kiefer auszugehen ist. Diese Parameter wurden im Umweltbericht zum B-Plan nicht korrekt beschrieben. Waldfunktionen stellen die Wirkungen des Waldes dar. Diese werden im Rahmen der Waldfunktionenkartierung erfasst und dargestellt. Laut dieser ist entgegen der Aussage im Umweltbericht für den Geltungsbereich des B-Plans tatsächlich großflächig Wald auf erosionsgefährdeten Standorten (Bodenschutzwald) ausgewiesen. Die Begründung zum B-Plan zeigt auch eine kartenmäßige Darstellung hierzu. Wald gewährleistet im Vergleich zu anderen Landnutzungsarten den höchsten physikalischen Bodenschutz.

Die auf der Bodenoberfläche aufliegende Humusschicht bildet einen Schutzmantel über dem intensiv durchwurzelten Mineralboden. Gleichzeitig besitzen Humus und Mineralboden infolge der ständigen biophysikalischen Lockerung ein weitverzweigtes Hohlraumsystem, welches wie ein Schwamm wirkt. Durch die intensive Durchwurzelung durch Bäume und Sträucher bis in größere Tiefen kommt es in Abhängigkeit von der natürlichen Bodenlagerung zu einer mechanischen Festigung des Bodens. Nur bei intakter Bodenstruktur und gleichmäßiger Bodenbedeckung kann der Humus- und Bodenabtrag durch Wasser oder Wind vermindert werden.
Wald auf erosionsgefährdeten Standorten sind somit Waldflächen, die zu wasser- oder windbedingter Erosion oder Bodenbewegung neigen. Der Wald dient hier neben dem Schutz des eigenen Standortes dem gleichzeitigen Schutz benachbarter Flächen.

Folglich wurde in der Studie des Umweltbundesamtes (UBA) „…zur Ermittlung des bundesweiten Flächen- und Leistungspotentials der Windenergienutzung an Land“ Bodenschutzwald als Ausschlussfläche definiert, da die Errichtung von WEA in diesen Waldflächen der zugewiesenen Funktion grundsätzlich zuwiderlaufen würde.

Die Aussage im Umweltbericht zum B-Plan: „Die Bedeutung des im Plangebiet vorkommenden Bodens als Lebensraum ist dementsprechend als gering einzuschätzen.“ ist nicht substanziell.

Die Anbindung der WEA an das Stromnetz soll ausschließlich über Erdkabel erfolgen. In den Bauplanungen finden sich dazu keinerlei Ausführungen. Die Verlegung als Erdkabel führt zwangsläufig zu weiteren Beeinträchtigungen des Bodens.

Die massiven Eingriffe insbesondere durch die Abholzung von Wald und das Einbringen metertiefer Fundamente sind nicht zu kompensieren. In der Folge gäbe es ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels aufgrund des Waldverlustes, die Sonne würde auf eine größere Fläche ungehindert einwirken und den Boden zusätzlich austrocknen und erwärmen. Das Absinken des Grundwasserspiegels in diesem Gebiet war in den vergangenen Jahren kontinuierlich und wird mit ca. 50 cm angegeben (seit 1970 mit ca. 2m).

Nicht eingegangen wird in den Gutachten darauf, dass durch die Luftbewegungen, die die Rotoren verursachen, der Boden zusätzlich austrocknet.

Der Wald, möglichst ein zusammenhängender, ist der größte uns zur Verfügung stehende natürliche Schutz gegen den Klimawandel, zur Speicherung des Wassers im Boden und zur Erhaltung angesiedelter Arten. Da auch überregional das Waldsterben ein großes Problem ist, sollte die vordringlichste Aufgabe die Wald- und Artenerhaltung sein.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass die zu erwartende Trockenheit und die zunehmenden Hitzeperioden eine Wiederaufforstung extrem schwierig machen. In den vergangenen zwei Jahren sind viele der neu gepflanzten Bäume vertrocknet.

Eine Kompensation des Eingriffs soll im LSG „Wandlitz-Biesenthal-Prendener Seenplatte“ erfolgen. Kompensationsleistungen sollen jedoch in unmittelbarer Nähe oder im betroffenen Naturraum erfolgen.

Fragen:

  1. Wurden hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen Alternativen in unmittelbarer Nähe oder im betroffenen Naturraum geprüft?
  2. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Dem Brandschutzkonzept ist zu entnehmen, dass zwei Löschwasserentnahmestellen mit einer Entnahmekapazität von ca. 48 m3/h im Planungsgebiet gebaut werden müssen. Der Grundwasserspiegel fällt in der Region kontinuierlich.

Fragen:

  1. Welche Folgen sind für den Boden bei dem Bau der Löschwasserentnahmestellen zu erwarten?
  2. Welche Folgen entstehen für den Grundwasserspiegel bzw. den Wasserhaushalt?

Schutzgut Klima

Die Folgen werden in Teil II (Umweltbericht) auf S. 54 ausführlich dargestellt:

„Das Schutzgut Klima wird durch die Rodung und Nutzungsumwandlung von Waldflächen in voll- und teilversiegelte Flächen beeinflusst. … Durch die Umwandlung von Wald- in Offenlandflächen erhöht sich die Sonneneinstrahlung, was zu einer erhöhten Ausstrahlung führt. Dies kann u.U. zu Strahlungsfrösten auf den neu entstanden Offenlandflächen führen, wobei die umliegenden Waldflächen eine ausgleichende Wirkung haben. Des Weiteren erhöht sich durch die Schaffung von Offenlandflächen in Waldbeständen die Windangriffsfläche, wodurch es vor allem auf der Westseite der Lichtungen zu einer Aushagerung des Oberbodens durch die Ausblasung der Humusschicht und damit zu einer geringeren Wuchskraft der Bäume im Umfeld führen kann.“

Die Auswirkungen stehen demnach dem Schutzzweck nach § 3 1. c. der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“ entgegen, wonach die „Reinhaltung und Verbesserung der Luft sowie … (die) Erhaltung und der Stabilisierung des Regional- und Lokalklimas auf Grund der besonderen Bedeutung als Klimaausgleichsfläche für den Ballungsraum Berlin und die Stadt Eberswalde“ erhalten oder wiederhergestellt werden soll.

Unter 3.1.2 in Teil II wird ausgeführt: „Bis auf die vorhandene Allee, welche durch das geplante Vorhaben nicht in Anspruch genommen wird, sind alle weiteren vorkommenden Biotoptypen im Eingriffsbereich sowie dessen Umfeld in eine geringe naturschutzfachliche Wertigkeit einzustufen.“ Gemeint sind damit die Kiefernwälder. Ja, Brandenburg ist in Deutschland das „Kiefernland Nr. 1“. „Mit 70 Prozent nehmen Kiefern die mit Abstand größte Fläche ein.“ (vgl.: Land Brandenburg: Wissen um den Wald, Stand: 01.12.20). Das sind die Bäume, die große Teile unserer Landschaft seit Jahrzehnten prägen und mit einem mal wertlos sein sollen.
Auf S. 77 Teil II (Umweltbericht) ist zu lesen: „Da Windenergieanlagen elektrischen Strom erzeugen ohne Schadstoffemissionen freizusetzen, ist insgesamt mit positiven Auswirkungen auf das Klima zu rechnen.“

Fragen:

  1. Was ist mit „zu rechnen“ gemeint?
  2. Wie sieht die Berechnung der CO2-Bilanz für eine Windkraftanlage unter Einbeziehung aller Ressourcen zur Herstellung, Errichtung, Betrieb und Entsorgung aus?

Kompensationsleistungen für „dauerhafte Waldumwandlungen“ erfolgen nicht in der betroffenen naturräumlichen Region.

Fragen:

  1. Wurden alternative Kompensationsleistungen in der naturräumlichen Region des Planvorhabens geprüft?
  2. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
  3. Wenn nein, warum nicht?

Landschaftsbild

In der Begründung zum B-Plan wurde richtig dargestellt, dass gemäß Landschaftsplan der Gemeinden Danewitz, Grüntal, Melchow, Spechthausen, Tempelfelde, Trampe und Tuchen-Klobbicke des Amtes Biesenthal-Barnim (1997) das Vorhabengebiet sich auf Flächen befindet, auf denen Maßnahmen zum Erhalt von standortgerechten Kiefernforstkomplexen, Erhalt von Laub- und Mischwaldgesellschaften sowie Entwicklung von Laubwaldgesellschaften im Entwicklungskonzept vorgesehen sind.

Durch die Errichtung der Anlagen und der Zufahrtswege sind Waldrodungen notwendig. Hierdurch kommt es zur Zerschneidung des bisher zusammenhängenden Waldgebietes und somit zur Änderung des Gebietscharakters. Dem Schutzzweck naturnahe Wälder zu fördern, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen, kann mit den baulichen Maßnahmen im Wald nicht entsprochen werden und stehen diesem sogar entgegen.

Aufgrund der geplanten Höhe von 200 m, ihrer Bauform und Dimension der WEA entsteht eine neue Struktur im Landschaftsbild. Zusätzlich erschwerend kommt die Standortwahl der WEA auf exponierten Lagen hinzu. Die Eigenart des Landschaftsbildes, gemessen an den Kriterien Proportion und Maßstab, an der Dimension im Sinne einer Ausstattung mit Landschaftselementen, an der Landschaftsform und an der Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von Form und Farbe, wird grundlegend verändert bzw. erheblich beeinträchtigt. Das Vorhaben steht somit dem Schutzzweck der Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes entgegen. Die durch den Betrieb der WEA zu erwartenden optischen und akustischen Wirkungen stellen zusätzlich eine wesentliche Veränderung des Gebietscharakters dar. Dem Bestreben der Schutzgebietsverordnung die Landschaft für eine ruhige, landschaftsbezogene Erholung zu erhalten, wird vollumfänglich widersprochen. Zumal insbesondere die beeinträchtigende Fernwirkung möglichst gering zu halten sei.

Die in der Regionalplanung aufgezeigte besondere Standortsituation hat offensichtlich bei der Planung keine Beachtung gefunden und ist nachzuholen.

Der Argumentation im Umweltbericht zum B-Plan, dass aufgrund der bereits bestehenden Vorprägung des Landschaftsbildes, mit der Errichtung und dem Betrieb der WEA nicht von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild auszugehen ist, kann nicht gefolgt werden. Die beiden vorhandenen Freileitungen mit ca. 30 m hohen Stahlgittermasten sind aufgrund der umliegenden Bewaldung weitgehend in die Landschaft eingebettet. Das Landschaftsbild ist entgegen der Darstellung nicht technisch überformt, die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds bleibt somit erhalten. Im Gegensatz hierzu ragen die WEA mit 200 m Höhe erheblich über die umliegenden Waldbestände hinaus und sind nahezu ringsum in der Nah- als auch in der Ferndistanz sichtbar. Selbst die geplante 380 kV-Leitung, die die 220 kV-Leitung ersetzen wird, erreicht mit den max. 60 m hohen Stahlgittermasten bei weitem nicht die Dimension der WEA. Folglich ist die Aussage hinsichtlich der geringen Beeinträchtigung für das Schutzgut Mensch keineswegs haltbar. Des Weiteren wurden im Umweltbericht die Rotorbewegungen und der Schattenwurf im Rahmen der Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht berücksichtigt. Diese stellen einen zusätzlichen, weit sichtbaren Blickfang dar, der eine Beunruhigung der Landschaft verursacht und führt zur visuellen Überlastung, Horizontverstellung und technogenen Überformung durch Windenergieanlagen.

Laut Stellungnahme des LfU vom 29.05.2019 „…ist bereits jetzt absehbar, dass für die land- und forstwirtschaftlich geprägte, von technischen Einflüssen weitgehend unbeeinflusste Kulturlandschaft des LSG von einer hohen Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit insbesondere im Hinblick auf den Erhalt des Landschaftsbildes und der Eignung als störungsarmes Erholungsgebiet im Einzugsbereich des Großraums Berlin auszugehen ist; zumal vor dem Hintergrund der außerhalb des Schutzgebietes bereits zahlreich errichteten WEA.

Da die Rotorbewegung die visuelle Wahrnehmung der Anlagen in der Landschaft verstärkt, sollte diese auch in der 3D-Ansicht angedeutet werden.

Vom Bauvorhabenträger wird die Auffassung vertreten, dass bei einer Entfernung von 2km die Wahrnehmung der Anlage nicht mehr dominant sei. Die Visualisierungen der Ramboll vom 17.07.20 (Bild S. 14 zu Bild S. 19) zeigen, dass die WEA das Landschaftsbild noch stark dominieren!

Auch unsere Visualisierungen zeigen das:

Windkraftraeder Gruental

Aufnahme des Gebietes der geplanten Windkraftanlage zwischen Tuchen und Grüntal ohne Bebauung, Position: Jagdkanzel Westseite Klapperberg, Blick nach Westen

Windkraftraeder Gruental

Visualisierung mit den geplanten Windkraftanlagen inklusive Ausbau: Tuchen, Grüntal, Grüntal-Süd, Tuchen-Süd

Visualisierungen von einem nördlichen, nordwestlichen und nordöstlichen Standpunkt mit Blick auf die WEA fehlen vollständig.

Frage:

  1. Weshalb erfolgte keine Visualisierung aus allen Himmelsrichtungen?

Die geplanten WKA sind nicht in das Landschaftsbild eingebettet. Sie führen vielmehr zu einer erheblichen Ausdehnung eines beeinträchtigten Landschaftsbildes um einige Kilometer Richtung Norden.

Wenn überhaupt, wäre eine Einbettung nur denkbar, wenn potentielle Windkraftanlagen an die Höhe vorhandener Strukturen angepasst werden würden.

„Das Landschaftsbild im Nahbereich ist durch die 3 bestehenden Hochspannungsleitungen deutlich vorbelastet.“ (vgl. S. 28 Teil II – Umweltbericht).

Anders sieht es das MLUK in seinem Schreiben vom 15.05.19: „Die beiden vorhandenen Freileitungen … sind vor dem Hintergrund der Bewaldung weitgehend in die Landschaft eingebettet und von geringem Gewicht, so dass sie das Landschaftsbild … nicht wesentlich oder negativ technisch prägen und dessen Schutzwürdigkeit nicht mindern.“

„Zu den hier ebenfalls verlaufenden Hochspannungsleitungen kommen als technische Vorbelastungen 5 bestehende Windenergieanlagen, 2 WEA in Genehmigung sowie die Bahnlinie Berlin-Stralsund hinzu.“ (vgl. S. 28 Teil II)

In Verbindung mit den Ausführungen auf S. 14 des Teils II, wonach die Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes in einem Umkreis des 15-fachen der Anlagenhöhe erfolgt (entspricht ca. 3km), sind die Angaben nicht richtig. Ob fünf WKA in diesem Umkreis stehen, kann nicht genau gesagt werden, die Bahnlinie Berlin-Stralsund liegt jedenfalls außerhalb dieses Umkreises.

Die tatsächlichen Größenverhältnisse sind im Gutachten zu den Freileitungen auf Seite 3, Abbildung 1.1 dargestellt. Hier ist sehr gut dargestellt, dass sich eine 200 m hohe Windkraftanlage sehr deutlich von der vorhandenen Freileitung im Erscheinungsbild abzeichnet und das Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt wird.

Das Vorhaben widerspricht dem Schutzzweck nach § 3 2. der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“, wonach die Vielfalt, die Eigenart oder die Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren ist.

Der Schönheit stehen die vorhandenen Freileitungen nicht entgegen. Diese existierten bereits, als die Erklärung zum Naturpark Barnim und die Verordnung zum Landschaftsgebiet „Barnimer Heide“ erlassen wurden. Die Freileitungen waren auch kein Hinderungsgrund, das Planungsgebiet und Umgebung in die Kategorie der „besonderen Erlebniswirksamkeit“ einzuordnen.

Anmerkung:
Auch hier erfolgt die geplante Kompensationsleistung nicht in der betroffenen naturräumlichen Region.

Vielmehr ist „In Zehlendorf … auf 24.962,83m² die Anlage und Pflege einer extensiven Streuobstwiese mit alten Kern- und Steinobstsorten geplant. Gemeinsam mit dem ortsansässigen Privateigentümer wurde ein langfristiges Pflegenutzungskonzept erarbeitet, dass die Entwicklung eines gesunden und langlebigen Streuobstbestandes sicherstellen soll.“ (vgl. S. 67 Teil II)
Fragen:

  1. Welche Alternativen wurden in der betroffenen naturräumlichen Region geprüft?
  2. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
  3. Wenn nein, warum nicht?
  4. Ist die Umsetzung einer Kompensations-/Ersatzmaßnahme auf dem Grundstück eines Privateigentümers zulässig?
  5. Wenn ja, auf welcher Grundlage?

Landschaftsbild UND Erholung

Den Standpunkten, dass die Waldflächen aufgrund der überwiegend forstwirtschaftlichen Nutzung eine untergeordnete Bedeutung für die Erholungsfunktion haben und dass die Offenlandflächen südlich des Plangebietes der Kulturlandschaft mit aktuell eingeschränkter Erlebniswirksamkeit zugeordnet werden, kann wiederum nicht gefolgt werden.

Wald mit übergeordneter Erholungsfunktion hinsichtlich der Waldfunktion ist dort anzutreffen, wo seine sozialen Wirkungen im Vordergrund stehen. Je nach Intensität werden Wälder in und an Intensiverholungsgebieten oder an Ausflugszielen ausgewiesen. 14 Prozent der Waldfläche in Brandenburg sind ausgewiesene Erholungswälder. Der Geltungsbereich des B-Plans grenzt direkt an Waldflächen mit Erholungsfunktion. Insbesondere der Betrieb der WEA 01 lässt Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion aufgrund von Lärm und Schattenwurf erwarten. Zudem grenzt die Anlage direkt an das Wanderwegenetz. Wälder allgemein haben im brandenburgischen Raum wegen ihres besonderen Erholungswertes eine große Bedeutung für die Freizeitgestaltung. Der Wald erhält seine Attraktivität für die Erholung gegenüber dem Freiland durch sein ausgeprägtes Binnenklima. Er gleicht Extreme wie Hitze, Kälte, starken Wind, zu hohe oder zu niedrige Luftfeuchtigkeit aus und schützt vor zu intensiver Sonneneinstrahlung. Durch die Filterwirkung der Bäume ist die Luft gereinigt und durch Austritt von Terpenen (ätherische Öle) – insbesondere in den Nadelwäldern – mit aromatischen Duftstoffen angereichert. Darüber hinaus dämpft die mehr oder weniger dichte Baum- und Strauchschicht Lärmeinwirkungen bzw. gewährleistet einen wohltuenden Sichtschutz zur Lärmquelle.

Die Möglichkeiten der Naturbeobachtung und -erfahrung werden insbesondere bei geplanten Errichtungen von WEA über Wald an visuell exponierten Standorten, wie z.B. in Kuppenlagen oder an Wald- bzw. Wegrändern, beeinträchtigt. Durch akustische und optische Wirkungen von WEA (Schattenwurf, Schallemissionen, Hinderniskennzeichnungen, Befeuerung) werden die Möglichkeiten der Erholung und der Naturerfahrung in Wäldern eingeschränkt, obwohl ihnen hierfür ein besonders hoher Stellenwert zukommt.

Im Umweltbericht wurde richtig dargestellt, dass die Standorte der geplanten Windenergieanlagen (WEA 01 bis WEA 04) komplett in einer Landschaft gemäß Landschaftsprogrammes Brandenburg (MLUR 2000) mit besonderer Erlebniswirksamkeit geplant werden. Jedoch wurden die falschen Schlüsse gezogen. Unter Beachtung der zuvor genannten Parameter kann nicht von einer untergeordneten Bedeutung ausgegangen werden.
Das Vorhaben steht somit dem Schutzzweck des LSG „Barnimer Heide“ sowie den Zielen des Naturparks vollumfänglich entgegen.

Es ist bezeichnend wie Landschaftsplan, -programme oder auch Waldfunktionenkartierung als Planungsmittel des Naturschutzes ausgehöhlt bzw. untergraben werden.

Zunächst fällt auf, dass zum Schutzgut Erholung eine Bestandsaufnahme erfolgt, aber keine Betrachtung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens.

Das mag damit zusammenhängen, dass bereits in der Bestandsaufnahme festgestellt wird, dass „die Erholungseignung des Landschaftsbildes innerhalb des Plangebietes deutlich vermindert (ist)“. Eine Erholungsinfrastruktur im Planungsgebiet wird nicht festgestellt.

Das ist falsch. Der zwischen Schönholz und Grüntal verlaufene Alleenweg, der als Zufahrt zum Planungsgebiet vorgesehen ist, ist ein ausgewiesener regionaler Wanderweg.

Wanderwege Barnimer Heide

Fotostandpunkt: ca. 400m hinter Schönholz, Gabelung Wald-, Wander-, Radwege: Melchow/Grüntal, ca. 1600 m vom nördlichsten geplanten WKA entfernt

Nach unserer Auffassung ist auch bei der Erfassung der Erholungsinfrastruktur mindestens der Umkreis des 15-fachen der Anlagenhöhe zu betrachten (vgl. Seite 14 Teil II – Umweltbericht). In diesem Radius (ca. 3km) liegen eine Vielzahl von Wander- und Radwegen:

Herausragend in seiner Bedeutung ist der überregionale 66-Seen-Rundweg (blauer Punkt auf weißem Rechteck). Der Rundweg wird zu den attraktivsten Flachlandwanderwegen Deutschlands gezählt.

Bedeutsam sind weiter der überregionale Wanderweg mit der Markierung blauer Streifen auf weißem Untergrund (Fernwanderweg Ostsee – Saaletalsperren) und die regionalen Wanderwege grüner Streifen auf weißem Untergrund und gelber Streifen auf weißem Untergrund. 2019 gesellte sich der Rundweg um die Schorfheide dazu (blauer Punkt mit auslaufendem Strich auf weißem Untergrund). In diesem Jahr erfolgte in Schönholz die Ausweisung des Jakobsweg (vgl. Anlage 1) – alles im nördlichen Umkreis von weniger als 3 km.

Zwei von 9 vom Naturpark Barnim empfohlene Tageswanderungen führen durch den Umkreis (Naturpark Barnim: Wandern, Stand: 25.11.20)

Wanderwege Barnimer Heide

Fotostandpunkt: ca. 600m hinter Schönholz, Gabelung Melchow/Grüntal, ca. 1600 m vom nördlichsten geplanten WKA entfernt

Wanderwege Barnimer Heide

Fotostandpunkt: Schönholz: Schönholzer Dorfstr./Ecke Bernauer Heerstr.

Wanderwege Barnimer Heide

Fotostandpunkt: Schönholz: Schönholzer Dorfstr./Ecke Bernauer Heerstr. – andere Straßenseite

Wanderwege Barnimer Heide

Fotostandpunkt: Dorfende Schönholz, Bernauer Heerstr.

Wanderwege Barnimer Heide

Fotostandpunkt: Dorfende Schönholz, Bernauer Heerstr.

Wanderwege Barnimer Heide

Impressionen verschiedener Wanderwege in der Region Tuchen-Klobbicke

Wir haben nachgeschaut, wie sich die Gemeinden im Internet präsentieren:

 

Gemeinde Melchow:

WANDERN IM NATURSCHUTZGEBIET
Der Ort Melchow liegt landschaftlich reizvoll am Eberswalder Urstromtal, unweit des Schwärze- und Samithsees und des Nonnenfließes. Ausgedehnte Wanderungen und Radtouren in die wald- und wasserreiche Umgebung sind empfehlenswert. Die Wanderwege sind gut ausgeschildert und Rastplätze freigegeben. Im Jahr 2003 wurde der ca. 7,5 km lange "Reitpark Melchow" eröffnet. Direkt an der Ortsdurchfahrt Melchow befindet sich eine Schmiede, die unter Denkmalschutz steht. Das historische Bauwerk ist nach Vereinbarung auch zu besichtigen und mit etwas Glück kann man hier auch das Beschlagen eines Pferdes erleben.

Sehenswert in Melchow ist auch das kleine Bahnhofsgebäude, das vor kurzem im historischen Gewand saniert wurde und den Namen "Naturparkbahnhof Melchow" trägt. So können Besucher auch mit dem Zug anreisen, um Wanderungen oder Radtouren in die Natur unternehmen. Am Rande Melchows befindet sich die Wildtierpflegestation, in der verletzte Wildtiere gepflegt und auf ihr weiteres Leben in freier Natur vorbereitet werden.

Nahe dem beschaulichen Ortsteil Schönholz beginnt das Naturschutzgebiet "Nonnenfließ-Schwärzetal", das man von Schönholz über die "Alte Bernauer Herrstraße" erreicht. In Schönholz erinnert ein Gedenkstein an die Opfer des 1. Weltkrieges.

(Gemeinde Melchow beim Amt Biesenthal-Barnim, Stand: 25.11.20)

 

Gemeinde Breydin:

ERHOLUNG UND ENTSPANNUNG
Trampe und Tuchen-Klobbicke waren vor dem Gemeindezusammenschluss im Jahre 1998 selbstständige Gemeinden. Der Ort Trampe liegt am östlichsten Rand des "Naturparks Barnim", in den auch das Landschaftsschutzgebiet "Barnimer Heide" mit seiner einzigartigen Flora und Fauna einbezogen wird. Er ist Schnittstelle zum "Oberbarnim". Bei Wanderungen, besonders im Bereich des Nonnenfließes, kommen Sie in jedem Fall auch am sagenumwobenen "Luisenkreuz" vorüber. Eine Besonderheit in Trampe ist der ehemalige Schlosspark.

Im hinteren Teil des Parks sind noch Feldsteinmauerreste der Burg Breydin zu finden, welche besichtigt werden können. Weiterhin sind im Ortskern denkmalgeschützte Objekte (Steinhaus und ein Seitenflügel des ehemaligen Schlosses) zu erkunden. Das Landhotel Trampe an der Landstraße zwischen Trampe und Heckelberg sorgt für eine weitere Verbesserung der gastronomischen Betreuung sowie für dringend benötigte Übernachtungsmöglichkeiten in der Region.

(Gemeinde Breydin bei Amt Biesenthal-Barnim, Stand: 25.11.2

 

Gemeinde Sydower Fließ:

VOLLER ENERGIE
Der Ort Tempelfelde hat seit jeher ländlichen Charakter. Sehenswert ist ein Urnenfeld auf den Rotpfuhlbergen, das auf einen heidnischen Tempel schließen lässt. Die mittelalterliche Feldsteinkirche wurde durch einen Brand bis auf die Umfassungsmauern zerstört. Der Wiederaufbau erfolgte im darauffolgenden Jahr. Für kulturelles Leben sorgen der Gesangsverein Harmonie e. V., der Förderverein der Löschgruppe Tempelfelde e. V., die Ortsgruppe der Volkssolidarität die sowie die Schützengilde, deren Stolz die Traditionsfahne ist. Auf den Gemarkungen Tempelfelde und dem benachbarten Willmersdorf wurde einer der größten Windparks Brandenburgs errichtet. Schon von Weitem zeugen die riesigen, fast 100 m hohen Windräder von der ökologischen Energiegewinnung.

Im Ort Grüntal kommen vor allem Naturfreunde auf ihre Kosten. Vor der Kirche kann man eine 700-jährige Eiche bestaunen. Sie steht unter Naturschutz. Unter ihrem "Dach" soll auch Napoleon Rast gemacht haben. Am Weinberg befindet sich ein Feuchtbiotop, welches unter Naturschutz steht. Hier haben sich unter anderem Kraniche angesiedelt. Auch die Fledermäuse, welche im Kellerberg zu finden sind, stehen unter strengem Schutz. In die waldreiche Umgebung lohnt es sich in jedem Fall Rad- und Wandertouren zu unternehmen. Direkt an der Ortsdurchfahrt gelegen, steht die im 13. Jahrhundert erbaute Feldsteinkirche, die sich in einem guten Zustand befindet.

(Gemeinde Sydower Fließ beim Amt Biesenthal-Barnim, Stand: 25.11.20)

 

Fazit: Auch die Gemeinden werben für Erholung in ihrem Gemeindegebiet, an deren gemeinsamen Grenzen das Planungsgebiet „Windpark Grüntal Nord“ liegt.

 

Bedeutsam ist auch ein Blick auf den Schutzzweck nach § 3 1. g) und h) der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“:
Schutzzweck ist danach die Erhaltung und Wiederherstellung der Bedeutung des Gebietes im überregionalen Biotopverbund als Ost-West-Brücke zwischen dem Niederoderbruch und der Zehdenick-Spandauer Havelniederung sowie als Nord-Süd-Brücke zwischen dem Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin und dem Barnim sowie der Pufferfunktion für das überregional bedeutsame Naturschutzgebiet "Nonnenfließ-Schwärzetal".
Auf S. 28 der Begründung Teil II (Umweltbericht) wird ausgeführt: „Das Plangebiet liegt außerhalb des SCI 74 „Nonnenfließ-Schwärzetal“. Zu den naturschutzfachlich wertvolleren feuchten Bereichen des FFH-Gebietes besteht eine Pufferzone aus Offenlandschaften oder Kiefernforsten.“
Das ist richtig. Aber genau in dieser Pufferzone sollen laut Planverfahren temporär ca. 38 ha und dauerhaft ca. 11 ha Wald, insbesondere Kiefern gefällt werden.

Fragen:

  1. Wie werden die Folgen der Rodung von ca. 49ha Wald auf die Funktion als Pufferzone beurteilt?
  2. Wie wurde die Pufferzonenfunktion bei den Planungen berücksichtigt?

In der Nähe des Planungsgebiet sind nach dem Planverfahren zur Herstellung der Uckermarkleitung weitere Baumfällungen in dieser Pufferzone vorgesehen. In Zusammenschau der (geplanten) Waldabholzung für die Errichtung der Uckermarkleitung, der geplanten Abholzung im Planungsgebiet für die WKA, der geplanten Errichtung der Windkraftanlagen und weiterer Planverfahren im WEG würde dies zu einer immer weiteren Einschränkung der Funktionalität als Pufferzone und damit zu einer Aushöhlung der Schutzzwecke führen.

Fragen:

  1. Wurden die Auswirkungen der geplanten Waldabholzung für die Errichtung der Uckermarkleitung und für die Windkraftanlagen, der geplanten Errichtung der Windkraftanlagen und weiterer Planverfahren hinsichtlich des Schutzzweckes der Pufferzone in ihrer Gesamtheit untersucht und beurteilt?
  2. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
  3. Wenn nein, warum nicht?

Brandschutzkonzept

Die abgebrannte Windkraftanlage zwischen Heckelberg und Trampe 2020 macht deutlich welch hohe Brisanz Brandschutzbestimmungen im Hinblick auf WEA und hier speziell für WEA in Waldgebieten haben.
Im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz sind laut Waldschutzplan angrenzende Flächen als Suchräume für Waldbrandschutzriegel gekennzeichnet. Knapp 570 m von WEA 1 entfernt wurden Waldbereiche mit hoher ökologischer Bedeutung ausgewiesen. Wald mit hoher ökologischer Bedeutung sind wie bereits beschrieben Waldbestände, die aufgrund einer besonderen Empfindlichkeit oder Seltenheit in besonderem Maße erhaltungswürdig oder schutzbedürftig sind. Diese Bestände haben eine hohe ökologische Wertigkeit, die sie deutlich von ihrer Umgebung unterscheidet. Hier wären übergreifende Brände verheerend. Bei den trockenen Sommern der letzten Jahre sind WEA in Wäldern aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes der falsche Weg.

Das Brandschutzkonzept beschreibt, dass es zu Fällen kommen kann, in denen die Leitstelle der Feuerwehr informiert wird. Der örtlichen Feuerwehr soll in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle vor Inbetriebnahme der WEA die Gelegenheit gegeben werden, sich mit dem Bauwerk vertraut zu machen.

Fragen:

  1. Welche der umliegenden (Freiwilligen) Feuerwehren kommen für einen Einsatz aufgrund einer Havarie/Brand in Frage?
  2. Welche technischen Voraussetzungen müssen die Feuerwehrfahrzeuge erfüllen?
  3. Welche der in Frage kommenden Fahrzeuge erfüllen diese Voraussetzungen?
  4. Müssen die Feuerwehrleute im Fall einer Havarie/Brand einer Windkraftanlage besondere Kenntnisse haben?
  5. Sind diese Kenntnisse bei den in Frage kommenden Feuerwehrleuten vorhanden?

Unter 6.1. ist zu lesen: „Weiter werden die in unmittelbarer Nähe geplanten Windparks mit ihren neuen Zuwegungen weitere Möglichkeiten bieten Waldbrände besser bekämpfen zu können.“
Diese Worte wirken mehrfach irritierend: Der Bau weiterer Windräder und damit verbundener Zuwegungen erscheint als gesetzt. Und es impliziert die Frage, ob die vorhandenen Möglichkeiten zur Bekämpfung von Waldbränden nicht ausreichend sind.

Fragen:

  1. Wie kann es sein, dass der Bau weiterer Windräder und damit verbundene Zuwegungen als Tatsache beschrieben werden?
  2. Welche Informationen wurden dem Planungsbüro vom Vorhabenträger als Grundannahmen zu der Errichtung weiterer WEA in der unmittelbaren Nähe übermittelt?

Eine Wasserentnahme aus bisher vorhandenen Entnahmestellen kommt nach den im Brandschutzkonzept erwähnten Vorgaben nicht in Betracht, da sie die geforderte Schlauchlänge von max. 1000m überschreiten. Es bestünde jedoch die Möglichkeit zur Erschließung einer anderen Wasserentnahmestelle und der Planung eines neuen Löschwasserbrunnens. „Damit stünde in direkter Nähe zur WEA ausreichend Löschwasser zur Verfügung, auf Pendelverkehr und lange Schlauchverlegungen kann ggf. verzichtet werden.“

Fragen:

  1. Was bedeutet „Möglichkeit“?
  2. Wie sieht die Planung zum Bau des Löschwasserbrunnes im Flurstück 41 konkret aus?
  3. Warum kann „gegebenenfalls“ verzichtet werden? Nach den vorherigen Ausführungen darf eine Schlauchverlegung der Feuerwehr 1000m nicht überschreiten.

In den Ausführungen zur Löschwasserversorgung ist zu lesen, dass keine erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung besteht. Dies bezieht sich vermutlich nur auf die WEA.

Die Trockenheit der letzten Jahre hat in Brandenburg eine deutlich erhöhte Waldbrandgefahr zur Folge. Der Standort der WEA mitten im Wald birgt eine zusätzliche Brandgefahr.

Der Brand einer Windkraftanlage nahe Breydin im April 2019 hat gezeigt, wie schwierig eine Brandlöschung ist. Wäre der Brand im Sommer aufgetreten, wäre ein Übergriff auf den Wald wohl nicht zu verhindern gewesen, so vermuten Feuerwehrleute.

Weitere Irritationen lösen dazu die Ausführungen unter 6.2.2 aus:

„In der Stellungnahme zum Prüfbericht fordert der LK Barnim Brandschutzdienststelle Herr Blankenburg, bedingt durch die anhaltende Trockenheit der letzten Jahre 96 m³ Löschwasser (LW) bei Windparks im Wald, die Vereinbarung im BSK Bv.Nr.: 1143-160-3/18 vom 18.02.2019 unter Punkt 6.2.2 wird hiermit modifiziert. Als Lösung wäre ein zweiter LW-Brunnen mit 48 m³ im Kurvenradius zur WEA 2 (Schönholzerstr.) zu planen, damit die 96 m³ Löschwasser realisiert werden. Weiter wurde festgelegt, wenn die Genehmigungen ( weitere WP der UKA auf der benachbarten Freifläche) erteilt werden, die gesamte LW- Versorgung der beiden WP nochmal zu prüfen, ob bei der Realisierung der zweite LW Brunnen ggf. entfallen kann, sofern dann eine ausreichende Löschwasserversorgung in Summe für die geplanten WPs vorliegt.“
Hier werden in das Brandkonzept Lösungen zur Wasserversorgung einbezogen, die möglicherweise nie gebaut werden. Es fehlen konkrete Ausführungen zu den tatsächlichen Möglichkeiten des Baus eines zweiten Brunnens.

Frage:

  1. Erfolgen gegenwärtig Planungen mit anderen Vorhabenträgern im „Windeignungsgebiet Grüntal“ zu einem gemeinsamen Löschwasserkonzept?
  2. Wenn ja, mit wem und wie sehen die Planungen aus?
  3. Wie sieht die Planung zum Bau eines zweiten Löschwasserbrunnens konkret aus?
  4. Welcher Abstand zwischen Brunnenanlagen ist gesetzlich vorgeschrieben?
  5. Ist unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Abstands zwischen Brunnen die Anlage der Brunnen auf dem Flurstück 41 und im Kurvenradius zur WEA 2 zulässig?

Sicherheitsleistungen für Rückbauverpflichtungen

Nach unseren Recherchen beträgt die zu erbringende Sicherheitsleistung für eine WEA mit einer Nabenhöhe von 140 m ca. 140.000,00 € netto.

Frage:

  1. Wie hoch ist die zu erbringende Sicherheitsleistung je WEA für die hier geplanten WEA?

Für die Herstellung der Rotorblätter wird u.a. GFK-Material verwendet. Dies bedeutet, dass Sondermüll entsteht.

Fragen:

  1. Wie hoch sind die anteiligen Kosten für die Entsorgung des Sondermülls?
  2. Wie erfolgt die Entsorgung des Sondermülls?

Auf Grund von Inflation und Einbeziehung der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten bei einer Laufzeit von 20 Jahren doppelt so hoch sein werden.

Fragen:

  1. Gibt es für die zu erwartenden Entsorgungskosten bei einer Laufzeit von ca. 20 Jahren ein entsprechendes Sachverständigengutachten?
  2. Werden mit den Landverpächtern ebenfalls Sicherheitsleistungen vereinbart?
  3. Falls es keine Sicherheitsleistungen mit den Landverpächtern gibt, stellt sich die Frage warum dies nicht erfolgt?
  4. Wer haftet bei Insolvenz des Landverpächters für die Entsorgungskosten, wenn auch der Betreiber Insolvenz anmeldet?

Es fällt auf, dass für einzelne Windparks oder sogar einzelne WKA überwiegend GmbH‘s gegründet werden. Dies bedeutet, dass eine Stammeinlage und Haftung von 25.000 € genügt.

Frage:

  1. Warum werden die Betreiber nicht gesamtschuldnerisch in Haftung genommen, wie z.B die EWE oder Denker und Wulf?

Festzuhalten ist, dass gem. geltender Praxis bei Kostenüberschreitung für die Entsorgung bzw. deren Rückbau der Grundstückseigentümer mit seinem Privatbesitz haftet.

Frage:

  1. Gibt es für die Grundstückseigentümer entsprechendes Informationsmaterial?

Ausgleichsmaßnahmen

Die Ausgleichsmaßnahme A1 soll auf dem Grundstück eines Privateigentümers erfolgen (vgl. S. 85 Teil II, Umweltbericht).

Fragen:

Es bestehen außerdem Fragen zum bisherigen Vorverfahren.

Dem Entwurf zum Bebauungsplan „Grüntal Nord“ ging der Beschluss der Gemeindevertretung Sydower Fließ 27/2020 vom 24.09.20 voraus.

Laut Beschluss gibt es 11 gesetzliche Mitlieder der Gemeindevertretung Sydower Fließ. Davon waren 10 anwesend und haben abgestimmt.

Auf der Internetseite des Amtes Biesenthal sind als Gemeindevertreter neun Personen und die ehrenamtliche Bürgermeisterin namentlich aufgeführt (Amt Biesenthal-Barnim: Personen, Stand: 29.11.20)

Frau Simone Krauskopf (ehrenamtliche Bürgermeisterin)
Herr Stefan Seemke, Frau Melanie Beuster, Herr Klaus-Peter Blanck
Herr Jan Jelmer Dijkstra, Herr Bodo Ehlert, Herr Jürgen Giese, Frau Daniela Röhle
Herr Konstantin Schubert, Frau Christa Wittor

Mit Blick auf § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg fragen wir:

In Auseinandersetzung mit den vorliegenden Planungsunterlagen kommen wir zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen der Ausweisung des WEG 37 bereits festgestellten möglichen Nutzungseinschränkungen sich in der Detailplanung und -prüfung erhärten. Hinsichtlich der Bewertungen der Umweltwirkungen des Vorhabens wurden pauschale bis hin zu falschen Annahmen getroffen bzw. wichtige Details fehlten.

Insbesondere ist hervorzuheben:

In der Gesamtbetrachtung überplant das Vorhaben zu viele harte Tabuzonen bzw. Restriktionsbereiche. Es werden viele z. T. unzulässige Zwischenwerte gebildet oder Bewertungsmaßstäbe „ausgestaltet“. Der B-Plan „Windpark Grüntal Nord“ mit Ausweisung des Plangebietes als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen” (vgl. §11 Absatz 2 BauNVO) und seinen Festsetzungen ist nicht mit den gesetzlichen Vorgaben im Bundesnaturschutzgesetz, der Erklärung zum Naturpark „Barnim“, der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“ und den nachgeordneten Plänen/Programme im vorgenannten Sinne zu vereinbaren.